Bis zum 30. Januar hatten wir Frist erhalten, nun will der Richter entscheiden wie das Verfahren weiter gehen wird. Am Freitag den 30. Januar stellten wir also noch Beweisantrag zum Jugendamtsmitarbeiter und dem Leiter der Behörde mit dem Antrag auf Abweisung der Klage,mit der Begründung, dass das Jugendamt keine Kindeswohlgefährdung feststellen kann und konnte.
Auzug:
1. Das Amt für Jugend und Familie war im vorliegenden Fall nicht berechtigt, Klage zu erheben.
2. Der Antrag des Amtes für Jugend und Familie war nicht entscheidungsreif.
3. Entsprechend dem Antrag der Beklagten in der Klageerwiderung sind die Anträge des Jugendamtes in vollem Umfang abzuweisen.
4. Die Anträge stellen den rechtswidrigen und rechtsmissbräuchlichen Versuch dar, ge-setzlich oder in bindenden Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgesehene Schritte zu umgehen bzw. zu überspringen. Damit ist die Gefahr verbunden, Gerichtsverfahren durchzuführen, deren Notwendigkeit bei sachgerechtem Behörden-Handeln überhaupt nie gegeben wäre. Würden Gerichte sich hierzu hergeben, würden sie an die Stelle der Jugendhilfe-Behörden (bzw. sorgeberechtiger Eltern!) treten, was sowohl Verfassungs- wie Bundes- und Landesrecht grob zuwiderläuft.......
Der Zeuge wird unter anderem aussagen:
"Da wir einen Bedarfsansatz versäumt und keine eigene Fachkompetenz aufgebaut hatten noch anderweitig darauf zurückgreifen können, haben wir versucht, die rechtlich vorgeschriebenen Schritte einfach zu überspringen und einen Antrag auf Entzug des Sorgerechts gestellt, da wir uns anlässlich unserer Versäumnisse mittlerweile in einer ausweglosen Situation befanden." ......
.....10. "Ich weiß, dass der Bürger sein staatlich verbrieftes Recht auf vollständige Akteneinsicht nutzt, um alle vorliegenden Unterlagen sichten und sein Recht und seine Interessen durch Gegendarstellungen und Widerspruch wahren zu können. Ich habe den Hilfeplanprozess durch ungerechtfertigte Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht unterbrochen, weil bei einer Sichtung der vollständigen und tagesaktuellen Originalakte durch Frau Fischer die gröblich unzureichende Falldokumentation im Hilfeplan ebenso zutage treten und zur Sprache kommen würde, wie auch die nachlässige Hilfeplanarbeit an sich. Ich wusste und weiß, das diese Umstände eine erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung durch mich darstellen und im Sinne meiner strafrechtlichen Fahrlässigkeitshaftung Konsequenzen für meine Person mit sich bringt, die ich vermeiden wollte. So konstruierte ich absichtsvoll die Fehl-Darstellung eines „Rückzugs“ von Frau Fischer aus dem Hilfeplan und erhob Klage auf Sorgerechtsentzug. Ich habe mit dem Antrag auf Sorgerechtsentzug gegen Frau Fischer wissentlich gröblichst gegen die Prinzipien des Hilfeplans gehandelt. Aus meinem Handeln ergaben sich für das Kind Manuel und seine Familie unnötige Belastungen durch Ausbleiben der durch Frau Fischer beantragten Hilfe für Manuel und die Sorge-rechtsklage. Beides nahm ich aus niedrigen Beweggründen billigend in Kauf.
Ich nahm dadurch auch billigend in Kauf, soviel verstehen wir immerhin mittlerweile vom Autismus, dass sich das Befinden und damit das Kindeswohl des Manuel Fischer durch drohenden Sorgerechtsentzug und mögliche Heimeinweisung und durch die durch all diese Aktionen hervorgerufenen Mehrarbeiten der Mutter Corinna Fischer gegenüber seinem vorherigen Zustand eher verschlechtert, die Jugendhilfebehörden mithin durch ihr Eingreifen eine Kettenreaktion in Gang setzen könnten, an deren Ende vielleicht der Zustand einträte, den wir dem Gericht mit unserem rechtswidrigen Antrag vorab suggerieren wollten."
Die Beweisthemen sind mit dem Streitgegenstand dadurch verknuepft, dass dadurch bewiesen wird:
1. Das Amt für Jugend und Familie war im vorliegenden Fall nicht berechtigt, Klage zu erheben.
2. Der Antrag des Amtes für Jugend und Familie war und ist nicht entscheidungsreif.
3. Entsprechend dem Antrag der Beklagten in der Klageerwiederung ist die Notwendigkeit der Klageabweisung voll umfänglich gegeben.
4. Die Anträge stellen den rechtswidrigen und rechtsmissbräuchlichen Versuch dar, ge-setzlich oder in bindenden Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgesehene Schritte zu umgehen bzw. zu überspringen. Damit ist die Gefahr verbunden, Gerichtsverfahren durchzuführen, deren Notwendigkeit bei sachgerechtem Behörden-Handeln überhaupt nie gegeben wäre. Würden Gerichte sich hierzu hergeben, würden sie an die Stelle der Jugendhilfe-Behörden (bzw. sorgeberechtiger Eltern!) treten, was sowohl Verfassungs- wie Bundes- und Landesrecht grob zuwiderläuft.
Sollte das Gericht dieser Ansicht nicht folgen wollen, beantrage ich zur Klärung dieses Beweiswürdigungsgliedes Sachverständigengutachten. Sollte der Vorsitzende diesem Antrag nicht folgen wollen, beantrage ich Gerichtsbeschluss.
In Abhängigkeit von der Entscheidung des Gerichts und/ oder dem Ergebnis einer durch-geführten Beweiserhebung behalte ich mir weiteren Vortrag und/ oder weitere Anträge vor.
Die zum Beweisantrag notwendigen Anlagen ergehen im Sinne der Wahrung der wirtschaftlichen Sicherheit der Familie Fischer an das Amtsgericht Ansbach und an das Landratsamt Ansbach als Klägerin als Fax. Um freundliches Einverständnis seitens des Amtsgerichtes Ansbach und des Landratsamtes Ansbach als Klägerin wird gebeten.....
Als Anlage faxten wir dem Gericht und dem Jugendamt 190 Seiten unter anderem: Wie muss ein Jugendamt in Bezug auf Integrationshilfe arbeiten, wie ist ein Hilfeplan zu erstellen, das Modell EST! über Sozialpädagogische Diagnose in Bayern an dem unser Jugendamt teilnahm um noch besser arbeiten zu können, die Strafrechtlichen Aspekte der Arbeit von ASD Mitarbeitern und wie Fehler zu vermeiden sind u. ä.
Montag, 2. Februar 2009
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